Oberlandesgericht Köln, 1997-01-08, 17 U 8/96

17 U 8/96Obergericht08.01.1997

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 17 U 8/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-08

Aktenzeichen: 17 U 8/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0108.17U8.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 235/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsheistung von 8.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentli-chen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

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