7 U 106/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-09, 7 U 106/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-09, 7 U 106/96
7 U 106/96Obergericht09.01.1997
Regest
1. Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff LuftVG finden auf ihn keine Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 106/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-09
Aktenzeichen: 7 U 106/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0109.7U106.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: RÄUM- UND STREUPFLICHT; FLUGHAFENANLAGEN
Leitsätze
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Die Verkehrssicherungspflicht für die Flughafenanlagen (hier: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte) obliegt dem Flughafenunternehmer als eigene Verpflichtung. Die für den Luftfrachtführer geltenden Haftungsbeschränkungen der §§ 44 ff LuftVG finden auf ihn keine Anwendung.
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Zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht des Flughafenunternehmers.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 22 O 492/95 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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