Oberlandesgericht Köln, 1997-01-16, 1 U 63/96

1 U 63/96Obergericht16.01.1997

Regest

1. Wird gegen eine Verurteilung zur Auskunft bzw. Rechnungslegung Rechtsmittel eingelegt, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (i.A. an BGH NJW 1995, 664). 2. Wer zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses verurteilt worden ist, hat grundsätzlich keine Schätzwerte zu ermitteln oder sonstige Aufwendungen zu erbringen, um den Nachlaßwert im einzelnen festzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 63/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-16

Aktenzeichen: 1 U 63/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0116.1U63.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 3, 511 a

Leitsätze

  1. Wird gegen eine Verurteilung zur Auskunft bzw. Rechnungslegung Rechtsmittel eingelegt, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (i.A. an BGH NJW 1995, 664).

  2. Wer zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses verurteilt worden ist, hat grundsätzlich keine Schätzwerte zu ermitteln oder sonstige Aufwendungen zu erbringen, um den Nachlaßwert im einzelnen festzustellen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. April 1996 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 411/95 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zu-vor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Si-cherheit kann jeweils auch durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

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