Oberlandesgericht Köln, 1997-01-17, 3 W 52/96

3 W 52/96Obergericht17.01.1997

Regest

1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 W 52/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-17

Aktenzeichen: 3 W 52/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0117.3W52.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 887, 888

Leitsätze

  1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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