16 WX 2/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-01-24, 16 WX 2/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-01-24, 16 WX 2/97
16 WX 2/97Obergericht24.01.1997
Regest
Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers WEG § 16 Abs. 2 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 2/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-24
Aktenzeichen: 16 WX 2/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0124.16WX2.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 16 ABS. 2
Leitsätze
Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers
WEG § 16 Abs. 2 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.
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