Oberlandesgericht Köln, 1997-02-07, 19 U 133/96

19 U 133/96Obergericht07.02.1997

Regest

Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 133/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-07

Aktenzeichen: 19 U 133/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U133.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 459, 462; NEUFAHRZEUG

Leitsätze

Verlust der Eigenschaft eines Fahrzeugs als Neufahrzeug

BGB § 459, 462 Erleidet ein Kraftfahrzeug im Bereich des Kraftfahrzeughändlers oder des Herstellers vor Übergabe an den Käufer nicht ganz unerhebliche Beschädigungen, deren Ursache ungeklärt ist, dann ist es nicht mehr fabrikneu, also kein Neuwagen. Auf Neuwagen zugeschnittene AGB gelten nicht.

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