10 U 9/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-27, 10 U 9/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-27, 10 U 9/96
10 U 9/96Obergericht27.02.1997
Regest
1.) Weist der Kaufinteressent bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Makler darauf hin, daß er das angebotene Objekt bereits kennt, kann gleichwohl ein auf eine Vermittlungstätigkeit gerichteter Maklervertrag zustandekommen. 2.) Zur Entstehung des Honorars genügt es, wenn die Vermittlung für den Kaufabschluß ursächlich geworden ist; auf die Intensität der Vermittlungstätigkeit kommt es nicht an. 3.) Unter mehreren anfänglichen Gesprächspartnern des Maklers wird Partner des Maklervertrages derjenige, der zu Anfang als Erwerber vorgesehen ist; tritt später eine weitere Person als Käufer auf (hier die Ehefrau), ändert oder erweitert dies den Maklervertrag nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 U 9/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-27
Aktenzeichen: 10 U 9/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0227.10U9.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB § 652
Leitsätze
1.) Weist der Kaufinteressent bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Makler darauf hin, daß er das angebotene Objekt bereits kennt, kann gleichwohl ein auf eine Vermittlungstätigkeit gerichteter Maklervertrag zustandekommen.
2.) Zur Entstehung des Honorars genügt es, wenn die Vermittlung für den Kaufabschluß ursächlich geworden ist; auf die Intensität der Vermittlungstätigkeit kommt es nicht an.
3.) Unter mehreren anfänglichen Gesprächspartnern des Maklers wird Partner des Maklervertrages derjenige, der zu Anfang als Erwerber vorgesehen ist; tritt später eine weitere Person als Käufer auf (hier die Ehefrau), ändert oder erweitert dies den Maklervertrag nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.03.1994 - 12 O 466/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 25.022,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1994 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 1/3 und von denen des Beklagten zu 1) die Klägerin 1/3. Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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