21 U 18/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-27, 21 U 18/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 U 18/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-27
Aktenzeichen: 21 U 18/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0227.21U18.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1996 (41 O 261/95) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. April 1996 (41 O 261/95) teilweise dahin abgeändert, daß die Beklagten unter Klageabweisung im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 170.609,68 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens von 5 %, seit dem 25.07.1995 zu zahlen.
III. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung vom 210.000,00 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede Partei kann die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnersiche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
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