6 U 134/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-07, 6 U 134/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-07, 6 U 134/96
6 U 134/96Obergericht07.03.1997
Regest
1. Bietet die Deutsche Post-AG in einigen ihrer Filialen im Bereich einer deutschen Großstadt sog. ,Post-Cards", die in Ständern ausgelegt sind und ganz überwiegend Werbung für Unternehmen der verschiedensten Branchen enthalten, zur unentgeltlichen Mitnahme an, liegt hierin kein Verstoß gegen die Zugabeverordnung. 2. Eine unlautere Behinderung der Kläger - Verleger und Anbieter von Gruß-, Glückwunsch- und ähnlichen Karten - i.S. von § 1 UWG durch das Verschenken der sog. ,Post-Cards" liegt jedenfalls solange nicht vor, wie der Anteil der Karten ohne werbliche Angaben gegenüber denjenigen mit Werbeaufdrucken so gering ist, daß durch ihre Abgabe eine nennenswerte Beeinträchtigung (,Verstopfung") des Marktes für Gruß-, Glückwunsch- und ähnliche Karten nicht bewirkt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 134/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-07
Aktenzeichen: 6 U 134/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U134.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: ZUGABE-VO § 1; UWG § 1
Leitsätze
- Bietet die Deutsche Post-AG in einigen ihrer Filialen im Bereich einer deutschen Großstadt sog. ,Post-Cards", die in Ständern ausgelegt sind und ganz überwiegend Werbung für Unternehmen der verschiedensten Branchen enthalten, zur unentgeltlichen Mitnahme an, liegt hierin kein Verstoß gegen die Zugabeverordnung.
- Eine unlautere Behinderung der Kläger - Verleger und Anbieter von Gruß-, Glückwunsch- und ähnlichen Karten - i.S. von § 1 UWG durch das Verschenken der sog. ,Post-Cards" liegt jedenfalls solange nicht vor, wie der Anteil der Karten ohne werbliche Angaben gegenüber denjenigen mit Werbeaufdrucken so gering ist, daß durch ihre Abgabe eine nennenswerte Beeinträchtigung (,Verstopfung") des Marktes für Gruß-, Glückwunsch- und ähnliche Karten nicht bewirkt wird.
Tenor
1.) Die Berufung der Kläger gegen das am 29.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 206/95 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Kläger wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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