27 WF 9/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-10, 27 WF 9/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-10, 27 WF 9/97
27 WF 9/97Obergericht10.03.1997
Regest
Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 9/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-10
Aktenzeichen: 27 WF 9/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0310.27WF9.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 19 Abs. 8, 118
Leitsätze
Der Ausschluß der vereinfachten Festsetzung von Rahmengebühren gem. § 19 Abs. 8 BRAGO gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren verbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. und Partner auf Vergütungsfestsetzung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.
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