19 U 158/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 158/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-21, 19 U 158/96
19 U 158/96Obergericht21.03.1997
Regest
Der Verdienstausfallschaden eines Arbeitnehmers, der nach Absolvierung der geplanten Ausbildung als Schreiner tätig werden will, die Ausbildung infolge des erlittenen Unfalls jedoch nicht aufnehmen kann, bemißt sich nach der Differenz zwischen dem fiktiven Verdienst im angestrebten Beruf und dem tatsächlich erzielten (geringeren) Verdienst im tatsächlich aufgenommenen Beruf. Bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes ist auch zu berücksichtigen, daß der Geschädigte nach Beendigung der (fiktiven) Ausbildung zum Wehrdienst eingezogen worden wäre; für diesen Zeitraum sind der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktiver Verdienst anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 158/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-21
Aktenzeichen: 19 U 158/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0321.19U158.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 249 ff., 843
Leitsätze
Der Verdienstausfallschaden eines Arbeitnehmers, der nach Absolvierung der geplanten Ausbildung als Schreiner tätig werden will, die Ausbildung infolge des erlittenen Unfalls jedoch nicht aufnehmen kann, bemißt sich nach der Differenz zwischen dem fiktiven Verdienst im angestrebten Beruf und dem tatsächlich erzielten (geringeren) Verdienst im tatsächlich aufgenommenen Beruf. Bei der Ermittlung des fiktiven Verdienstes ist auch zu berücksichtigen, daß der Geschädigte nach Beendigung der (fiktiven) Ausbildung zum Wehrdienst eingezogen worden wäre; für diesen Zeitraum sind der Wehrsold und der Wert der bei der Bundeswehr gewährten Verpflegung als fiktiver Verdienst anzusetzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.06.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 473/94 - unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger 7.000,00 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.1991 in L., K. Straße, sofern sie ab dem 14.03.1997 entstanden sind oder noch entstehen wer-den, zu ersetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamt-schuldner zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfah-rens tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
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