Oberlandesgericht Köln, 1997-03-25, 22 U 225/96

22 U 225/96Obergericht25.03.1997

Regest

Vertragliches Wettbewerbsverbot HGB § 74 Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrages und die dabei getroffene Regelung, daß sämtliche Ansprüche ,aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung erledigt" sein sollen, läßt wegen der erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintretenden Wirkung eines Wettbewerbsverbotes und der daran geknüpften Karenzentschädigung keinen sicheren Schluß darauf zu, daß keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen. Was die Parteien ,erledigen" wollten, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 225/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-25

Aktenzeichen: 22 U 225/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U225.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: HGB § 74; VERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT

Leitsätze

Vertragliches Wettbewerbsverbot

HGB § 74 Die bloße Aufhebung des Anstellungsvertrages und die dabei getroffene Regelung, daß sämtliche Ansprüche ,aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlaß von dessen Beendigung erledigt" sein sollen, läßt wegen der erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses eintretenden Wirkung eines Wettbewerbsverbotes und der daran geknüpften Karenzentschädigung keinen sicheren Schluß darauf zu, daß keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen. Was die Parteien ,erledigen" wollten, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB festzustellen.

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