16 WX 43/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 43/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 WX 43/97
16 WX 43/97Obergericht03.04.1997
Regest
Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter WEG § 21 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 43/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-03
Aktenzeichen: 16 WX 43/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX43.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 21; WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT; GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN; VERWALTER
Leitsätze
Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter
WEG § 21 Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter können grundsätzlich - abgesehen von den seltenen Fällen der Notgeschäftsführung - nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Wohnungseigentümern, es sei denn, die Gemeinschaft habe diese durch Beschluß ausdrücklich mit der Geltendmachung beauftragt. Wird der Anspruch wegen Untätigkeit der Gemeinschaft nicht verfolgt, so muß der einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft vorgehen, nicht gegen den Verwalter.
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