4 UF 19/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-14, 4 UF 19/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 19/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-14
Aktenzeichen: 4 UF 19/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0414.4UF19.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. Dezember 1996 (Az.: 32 F 115/96 FS - VA) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Land Nordrhein-Westfalen unter Zeichen ... - ... bestehen-den Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versi-cherungskonto der Antragstellerin bei der B. f. A. - Vers.Nr. ... - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 29.2.1996 beendet war, in Höhe von monatlich 1.312,72 DM begründet.
Der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587 b Abs. 6 BGB).
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben.
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