2 Ws 261/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-06, 2 Ws 261/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-06, 2 Ws 261/97
2 Ws 261/97Obergericht06.05.1997
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 261/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-06
Aktenzeichen: 2 Ws 261/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0506.2WS261.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 511/97) vom 13. Februar 1997 wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt:
Der Beschuldigte hat wieder Wohnung in A., S. Stra-ße 20, zu nehmen und jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft Aachen zum Az. 14 Js 255/97 anzuzeigen.
Er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu leisten.
Er hat sich wöchentlich einmal bei der für seinen Wohn-sitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Er hat eine Sicherheit in Höhe von 15.000,00 DM durch Hinterlegung in barem Geld oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Groß- oder Genossenschaftsbank zu leisten.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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