Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 16 WX 104/97

16 WX 104/97Obergericht12.05.1997

Regest

Pflicht zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen WEG § 44 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen hat grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, die nicht nur der Sachaufklärung dient, sondern vor allem dem Ziel einer gütlichen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Will das Landgericht von diesem Grundsatz abweichen, hat es die Parteien darauf hinzuweisen und muß es den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 104/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-12

Aktenzeichen: 16 WX 104/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX104.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 44 ABS. 1

Leitsätze

Pflicht zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen

WEG § 44 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen hat grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, die nicht nur der Sachaufklärung dient, sondern vor allem dem Ziel einer gütlichen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Will das Landgericht von diesem Grundsatz abweichen, hat es die Parteien darauf hinzuweisen und muß es den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders begründen.

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