16 WX 104/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 16 WX 104/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-12, 16 WX 104/97
16 WX 104/97Obergericht12.05.1997
Regest
Pflicht zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen WEG § 44 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen hat grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, die nicht nur der Sachaufklärung dient, sondern vor allem dem Ziel einer gütlichen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Will das Landgericht von diesem Grundsatz abweichen, hat es die Parteien darauf hinzuweisen und muß es den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders begründen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 104/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-12
Aktenzeichen: 16 WX 104/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0512.16WX104.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 44 ABS. 1
Leitsätze
Pflicht zur mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen
WEG § 44 Abs. 1 Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen hat grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden, die nicht nur der Sachaufklärung dient, sondern vor allem dem Ziel einer gütlichen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens. Will das Landgericht von diesem Grundsatz abweichen, hat es die Parteien darauf hinzuweisen und muß es den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders begründen.
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