Oberlandesgericht Köln, 1997-05-13, 25 WF 58/97

25 WF 58/97Obergericht13.05.1997

Regest

1. Die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren ist eine beschwerdefähige Zwischenverfügung. 2. Ob das Gericht die persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und sonstiger Verfahrensbeteiligter durchführt, entscheidet es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 58/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-13

Aktenzeichen: 25 WF 58/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0513.25WF58.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 19, 50 b

Leitsätze

  1. Die richterliche Anordnung der persönlichen Anhörung eines Kindes im Sorgerechtsverfahren ist eine beschwerdefähige Zwischenverfügung.

  2. Ob das Gericht die persönliche Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und sonstiger Verfahrensbeteiligter durchführt, entscheidet es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

  3. Zum Absehen von der persönlichen Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 5. Februar 1997, soweit darin die richterliche Anhörung des oben genannten Kindes angeordnet worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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