Oberlandesgericht Köln, 1997-05-13, 9 U 127/95

9 U 127/95Obergericht13.05.1997

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 127/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-13

Aktenzeichen: 9 U 127/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0513.9U127.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 1995 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 0 78/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

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