Oberlandesgericht Köln, 1997-05-15, 19 U 191/97

19 U 191/97Obergericht15.05.1997

Regest

Recht des Lieferanten, Hardwarekomponenten auszuwählen BGB §§ 326, 631, 634, 641 Der vom Lieferanten ohne Absprache vorgenommene Austausch einzelner Hardwarekomponenten begründet nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wenn diese für den beabsichtigten Zweck besser geeignet sind und der Besteller auch schon zuvor dem Lieferanten die Auswahl der Hardware überlassen hatte. Dem Besteller ist es verwehrt, sich auf eine mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen fehlender Abnahme zu berufen, wenn er zuvor weitere Leistungen endgültig abgelehnt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 191/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-15

Aktenzeichen: 19 U 191/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0515.19U191.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 326, 631, 634, 641; RECHT DES LIEFERANTEN; HARDWAREKOMPONENTEN AUSZUWÄHLEN

Leitsätze

Recht des Lieferanten, Hardwarekomponenten auszuwählen

BGB §§ 326, 631, 634, 641 Der vom Lieferanten ohne Absprache vorgenommene Austausch einzelner Hardwarekomponenten begründet nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages, wenn diese für den beabsichtigten Zweck besser geeignet sind und der Besteller auch schon zuvor dem Lieferanten die Auswahl der Hardware überlassen hatte. Dem Besteller ist es verwehrt, sich auf eine mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen fehlender Abnahme zu berufen, wenn er zuvor weitere Leistungen endgültig abgelehnt hat.

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