19 U 7/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 19 U 7/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 19 U 7/97
19 U 7/97Obergericht16.05.1997
Regest
,Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 7/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-05-16
Aktenzeichen: 19 U 7/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.19U7.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459 ABS. 2, 462, 463
Leitsätze
,Fahrzeug ist fahrbereit" als Zusicherung
BGB §§ 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der Gebrauchtwagenhändler, das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten und über eine Sitzheizung, so handelt es sich um zugesicherte Eigenschaften, deren Fehlen bzw. Nichtfunktionieren den Käufer zur Wandlung berechtigen. Eine fehlerhafte Eigenschaftszusicherung liegt auch vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Fahrzeug sei ,fahrbereit", während das Kühlsystem Undichtigkeiten aufweist, die zu einem späteren Kurbelwellenschaden führen (Anlehnung an OLG Hamm MDR 1994, 1086).
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