7 U 185/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 7 U 185/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 7 U 185/96
7 U 185/96Obergericht26.05.1997
Regest
Sachmängel an Oldtimer-Fahrzeug Sachmängel, Oldtimer BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff 1. Ist beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein OldtimerFahrzeug klar, daß das Fahrzeug zumindest auch im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können, ungeachtet des Alters des Fahrzeuges grundsätzlich als Sachmangel anzusehen. 2. Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als ,restauriert" stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist. 3. Ist die Verjährung des Anspruchs auf Wandelung des Kaufvertrages durch Klageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus der Wandelung resultierenden einzelnen Rechtsfolgen, etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz. 4. Zur Frage der Bemessung von Gebrauchsvorteilen bei einem Oldtimer-Fahrzeug.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 185/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-05-26
Aktenzeichen: 7 U 185/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0526.7U185.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 FF; SACHMÄNGEL; OLDTIMER
Leitsätze
Sachmängel an Oldtimer-Fahrzeug Sachmängel, Oldtimer
BGB §§ 459, 462, 465, 467, 346 ff 1. Ist beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein OldtimerFahrzeug klar, daß das Fahrzeug zumindest auch im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können, ungeachtet des Alters des Fahrzeuges grundsätzlich als Sachmangel anzusehen.
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Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als ,restauriert" stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist.
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Ist die Verjährung des Anspruchs auf Wandelung des Kaufvertrages durch Klageerhebung unterbrochen, gilt dies automatisch auch für die aus der Wandelung resultierenden einzelnen Rechtsfolgen, etwa für den Anspruch auf Verwendungsersatz.
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Zur Frage der Bemessung von Gebrauchsvorteilen bei einem Oldtimer-Fahrzeug.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.10.1996 ( 4 O 177/95) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.966,30 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen wie folgt: aus 13.600.- DM vom 7.6.1995 bis 6.7.1995, aus 13.500.- DM vom 7.7. bis 6.8.95, aus 13.400.- DM vom 7.8. bis 6.9.95, aus 13.300.- DM vom 7.9. bis 6.10.95, aus 13.200.- DM vom 7.10. bis 6.11.95, aus 13.100.- DM vom 7.11. bis 6.12.95, aus 13.000.- DM vom 7.12.95 bis 6.1.96, aus 12.900.- DM vom 7.1. bis 6.2.96, aus 12.800.- DM vom 7.2. bis 6.3.96, aus 12.700.- DM vom 7.3. bis 6.4.96, aus 12.600.- DM vom 7.4. bis 6.5.96, aus 12.500.- DM vom 7.5. bis 6.6.96, aus 12.400.- DM vom 7.6. bis 6.7.96, aus 12.300.- DM vom 7.7. bis 7.8.96, aus 15.966,30 DM vom 8.8. bis 7.9.96, aus 15.866,30 DM vom 8.9. bis 7.10.96, aus 15.766,30 DM vom 8.10. bis 7.11.96, aus 15.666,30 DM vom 8.11. bis 7.12.96, aus 15.566,30 DM vom 8.12.96 bis 7.1.97, aus 15.466,30 DM vom 8.1. bis 7.2.97, aus 15.366,30 DM vom 8.2. bis 7.3.97, aus 15.266,30 DM vom 8.3. bis 7.4.97, aus 15.166,30 DM vom 8.4. bis 7.5.97, aus 15.066,30 DM vom 8.5. bis 7.6. und aus 14.966,30 DM ab dem 8.7.1997 Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftrades Typ D-Rad 04 mit Beiwagen, Rahmen-Nr. .......
Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Kraftrades seit dem 20.5.1995 in Verzug befindet.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und der Beklagte zu 81%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
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