Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 3 W 21/97

3 W 21/97Obergericht27.05.1997

Regest

1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 W 21/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-27

Aktenzeichen: 3 W 21/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0527.3W21.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 269 Abs. 3

Leitsätze

  1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an.

  2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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