15 U 129/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-03, 15 U 129/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-03, 15 U 129/96
15 U 129/96Obergericht03.06.1997
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 129/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-03
Aktenzeichen: 15 U 129/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0603.15U129.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 553/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentrechtlichen Sparkasse erbringen.
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