16 WX 124/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 16 WX 124/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 16 WX 124/97
16 WX 124/97Obergericht06.06.1997
Regest
Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel BGB § 1908 b Abs. 3 Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 124/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-06
Aktenzeichen: 16 WX 124/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.16WX124.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1908 B ABS. 3; BETREUERWECHSEL; WUNSCH DES BETREUTEN
Leitsätze
Wunsch des Betreuten nach einem Betreuerwechsel
BGB § 1908 b Abs. 3 Im Rahmen des § 1908 b Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch der Wunsch des geschäftsunfähigen und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkten Betreuten, für ihn einen neuen Betreuer zu bestellen, zu beachten. Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung des Betreuten nicht ernst gemeint, muß ein sehr strenger Maßstab gelten. Eine solche Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten durch das entscheidende Gericht unzulässig. Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten auf einen Betreuerwechsel ist dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht. Diese Annahme kann nur auf konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Umstände gestützt werden. Die allgemeine Gefahr, daß der neue Betreuer seine Position mißbrauchen könnte, genügt nicht.
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