Oberlandesgericht Köln, 1997-06-06, 2 Ws 310/97

2 Ws 310/97Obergericht06.06.1997

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 310/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-06

Aktenzeichen: 2 Ws 310/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0606.2WS310.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Dem früheren Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 -112 -15/96- auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 26. September 1996 wie folgt abgeändert:

"Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse."

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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