16 Wx 41/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-11, 16 Wx 41/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-11, 16 Wx 41/97
16 Wx 41/97Obergericht11.06.1997
Regest
Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 41/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-06-11
Aktenzeichen: 16 Wx 41/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0611.16WX41.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1835 Abs. 4
Leitsätze
Der Betreute ist nicht mittellos i.S.d. § 1835 Abs. 4 BGB, wenn er einen Betrag von 13000,- DM aus dem für sein Kind erhaltenen Erziehungsgeld angespart hat. Daß der Anspruch auf das Erziehungsgeld selbst unpfändbar ist, steht dem ebensowenig entgegen wie die vom Betreuten vorgenommene Zweckbestimmung des Sparguthabens, das Geld später für die Berufsausbildung des Kindes verwenden zu wollen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betreuers vom 27. Februar 1997 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 1996 - 4 T 708/96 - wird zurückgewiesen.
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