16 U 2/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 16 U 2/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-16, 16 U 2/97
16 U 2/97Obergericht16.06.1997
Regest
In Verfahren vor den Landgerichten kann der Anspruch, daß der Schuldner bei Nichterfüllung des vorrangig verfolgten Herausgabeanspruchs innerhalb bestimmter Frist Schadensersatz leisten muß, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO verbunden werden. Die Verbindung von Herausgabeklage und bedingter Schadensersatzklage ist daher nur dann zulässig, wenn der Kläger wegen gerechtfertigter Besorgnis der Nichterfüllung auf künftige bedingte Leistung von Schadensersatz klagen darf.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 2/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-16
Aktenzeichen: 16 U 2/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0616.16U2.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 283 BGB, 259
Leitsätze
In Verfahren vor den Landgerichten kann der Anspruch, daß der Schuldner bei Nichterfüllung des vorrangig verfolgten Herausgabeanspruchs innerhalb bestimmter Frist Schadensersatz leisten muß, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO verbunden werden. Die Verbindung von Herausgabeklage und bedingter Schadensersatzklage ist daher nur dann zulässig, wenn der Kläger wegen gerechtfertigter Besorgnis der Nichterfüllung auf künftige bedingte Leistung von Schadensersatz klagen darf.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. November 1996 - 3 C 61/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.