19 U 236/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-20, 19 U 236/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-20, 19 U 236/96
19 U 236/96Obergericht20.06.1997
Regest
1. Leistet ein Schuldner Teilzahlungen auf mehrere Rechnungen des Gläubigers, ohne eine Bestimmung über die Verrechnung zu treffen, dann hat diese nach der Regel des § 366 Abs. 2 zu BGB erfolgen. Ein Bestimmungsrecht des Gläubigers besteht nicht. 2. Gebührenforderungen eines Steuerberaters verjähren nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Auftrag des Steuerberaters erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§§ 198, 201 BGB, 7 StGebV). 3. Ein die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis des Schuldners liegt vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen Steuerberaters kommentarlos Teilzahlungen in Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 236/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-20
Aktenzeichen: 19 U 236/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0620.19U236.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 196, 198, 201, 208, 366
Leitsätze
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Leistet ein Schuldner Teilzahlungen auf mehrere Rechnungen des Gläubigers, ohne eine Bestimmung über die Verrechnung zu treffen, dann hat diese nach der Regel des § 366 Abs. 2 zu BGB erfolgen. Ein Bestimmungsrecht des Gläubigers besteht nicht.
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Gebührenforderungen eines Steuerberaters verjähren nach § 195 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, wenn der Auftrag des Steuerberaters erledigt oder die Angelegenheit beendet ist (§§ 198, 201 BGB, 7 StGebV).
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Ein die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechendes Anerkenntnis des Schuldners liegt vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen Steuerberaters kommentarlos Teilzahlungen in Höhe von mehreren tausend DM leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.11.1996 - 21 O 26/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 11.12.1995 (95-2544522-0-1) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Hauptforderung mit 4% zu verzinsen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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