6 U 71/95•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-27, 6 U 71/95
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-27, 6 U 71/95
6 U 71/95Obergericht27.06.1997
Regest
1. Der Verkleinerung eines Sportler-Trikots (,Mini-Dress"), die als Fan-Artikel in den Verkehr gebracht wird, kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie gegenüber dem Original vereinfacht und in den Proportionen signifikant verändert wird. Nicht erforderlich für den Schutz nach § 1 UWG ist dabei, daß es sich bei dem betreffenden ,Mini-Dress" um eine originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt. 2. Bei einem (Fußball-)Fan-Artikel legt der angesprochene Verkehr nicht lediglich Wert auf die Vereinsfarben und - embleme, sondern auch auf die konkrete Gestaltung des Artikels (hier: ,Mini-Dress"), die als solche sodann die betriebliche Herkunftsvorstellung auslösen kann. 3. Zur Frage der Verkehrsbekanntheit und der Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschung beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 71/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-27
Aktenzeichen: 6 U 71/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0627.6U71.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1
Leitsätze
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Der Verkleinerung eines Sportler-Trikots (,Mini-Dress"), die als Fan-Artikel in den Verkehr gebracht wird, kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn sie gegenüber dem Original vereinfacht und in den Proportionen signifikant verändert wird. Nicht erforderlich für den Schutz nach § 1 UWG ist dabei, daß es sich bei dem betreffenden ,Mini-Dress" um eine originelle, verfremdende schöpferische Gestaltung handelt.
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Bei einem (Fußball-)Fan-Artikel legt der angesprochene Verkehr nicht lediglich Wert auf die Vereinsfarben und - embleme, sondern auch auf die konkrete Gestaltung des Artikels (hier: ,Mini-Dress"), die als solche sodann die betriebliche Herkunftsvorstellung auslösen kann.
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Zur Frage der Verkehrsbekanntheit und der Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschung beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 743/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in nachfolgend bestimmter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die jeweilige Höhe der Sicherheit wird wie folgt bestimmt:
den Unterlassungsausspruch betreffend: DM 500.000.-,
den Auskunftsausspruch betreffend: DM 30.000.-,
den Kostenausspruch betreffend: DM 40.000.-.
Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 530.000.- festgesetzt.
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