12 U 3/95•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-30, 12 U 3/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 3/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-30
Aktenzeichen: 12 U 3/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0630.12U3.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1994 - 83 0 45/94 - teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 826.605,81 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Juni 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 36,4 % und die Beklagte 63,6 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens - werden der Klägerin zu 51,3 % und der Beklagten zu 48,7 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 980.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor entsprechende Sicherheit erbringt. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor entsprechende Sicherheit leistet. Als Sicherheitsleistung wird jeweils auch die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zugelassen.
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