Oberlandesgericht Köln, 1997-07-15, 7 U 215/96

7 U 215/96Obergericht15.07.1997

Regest

1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht. 2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 215/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-15

Aktenzeichen: 7 U 215/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0715.7U215.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34, BGB §§ 823, 839, VVG § 67, ZDG § 6

Leitsätze

  1. Die Verletzung der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit einem ihm anvertrauten Fahrzeug der Beschäftigungsstelle durch einen Zivildienstleistenden löst keinen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus (BGHZ 87, 253 ff.). An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten, wenn der Zivildienstleistende groß fahrlässig einen Unfall verursacht und deshalb die normalerweise nach § 15 Abs. 2 AKB eröffnete Rückgriffsmöglichkeit des Versicherers ins Leere geht.

  2. Zur Frage grober Fahrlässigkeit bei einem Unfall anläßlich des Transports behinderter Kinder.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1996 ( 5 O 93/96 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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