Oberlandesgericht Köln, 1997-07-30, 6 U 70/97

6 U 70/97Obergericht30.07.1997

Regest

1. Die nach § 25 UWG grundsätzlich vermutete Dringlichkeit ist widerlegt, wenn ein Wettbewerber nach Erstattung einer Strafanzeige wegen angeblichen Geheimnisverrat (§ 17 UWG) noch ca. 1 1/2 bzw. 3 Monate mit der Einreichung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) zuwartet, ohne daß zwischenzeitlich weitere erhebliche Erkenntnisse in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht hinzugewonnen werden konnten. 2. Verwertet der Anbieter hochkomplexer Platinen bei deren Entwicklung - ohne Zugriff auf den geheimen Quellcode (hier: Quellcode des NanoKernels) seines Konkurrenten - ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellte Hard- und Software, liegt ein Verstoß gegen § 1 bzw. gegen § 17 UWG (Geheimnisverrat) auch dann nicht vor, wenn das Drittunternehmen seinerseits von dem Konkurrenten mit der entsprechenden Hard- bzw. Software beliefert worden und bei der Weitergabe nicht mehr geheimhaltungspflichtig war. 3. Zum Problem des Betriebsgeheimnisses in der EDV-Technologie.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 70/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-07-30

Aktenzeichen: 6 U 70/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0730.6U70.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 17, 25

Leitsätze

  1. Die nach § 25 UWG grundsätzlich vermutete Dringlichkeit ist widerlegt, wenn ein Wettbewerber nach Erstattung einer Strafanzeige wegen angeblichen Geheimnisverrat (§ 17 UWG) noch ca. 1 1/2 bzw. 3 Monate mit der Einreichung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) zuwartet, ohne daß zwischenzeitlich weitere erhebliche Erkenntnisse in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht hinzugewonnen werden konnten.
  2. Verwertet der Anbieter hochkomplexer Platinen bei deren Entwicklung - ohne Zugriff auf den geheimen Quellcode (hier: Quellcode des NanoKernels) seines Konkurrenten - ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellte Hard- und Software, liegt ein Verstoß gegen § 1 bzw. gegen § 17 UWG (Geheimnisverrat) auch dann nicht vor, wenn das Drittunternehmen seinerseits von dem Konkurrenten mit der entsprechenden Hard- bzw. Software beliefert worden und bei der Weitergabe nicht mehr geheimhaltungspflichtig war.
  3. Zum Problem des Betriebsgeheimnisses in der EDV-Technologie.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 8. November 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 167 / 96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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