14 WF 95/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-07, 14 WF 95/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-07, 14 WF 95/97
14 WF 95/97Obergericht07.08.1997
Regest
Der Grundsatz der ,Waffengleichheit" gem. § 121 II S. 1 Hs. 2 2. Alt. ZPO erfordert bei anwaltlicher Vertretung des Gegners eine Anwaltsbeiordnung ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung. Das gilt auch dann, wenn keine widerstreitenden Anträge gestellt werden und ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im FGG-Verfahren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 95/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-07
Aktenzeichen: 14 WF 95/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0807.14WF95.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO § 121 II S. 1, FGG §§ 12, 14
Leitsätze
Der Grundsatz der ,Waffengleichheit" gem. § 121 II S. 1 Hs. 2 2. Alt. ZPO erfordert bei anwaltlicher Vertretung des Gegners eine Anwaltsbeiordnung ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung. Das gilt auch dann, wenn keine widerstreitenden Anträge gestellt werden und ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im FGG-Verfahren.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 1.7.1997 (50 F 87/97) dahin abgeändert und ergänzt, daß der Antragsgegnerin im Wege der Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt O. D., K., beigeordnet wird.
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