Oberlandesgericht Köln, 1997-08-08, 4 WF 202/97

4 WF 202/97Obergericht08.08.1997

Regest

Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen und war sein Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung als "nachhaltig gesichert" im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB anzusehen, ist der spätere Wegfall der Einkünfte durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsstelle nicht mehr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurechenbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 202/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-08

Aktenzeichen: 4 WF 202/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0808.4WF202.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB § 1573 Abs. 4

Leitsätze

Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen und war sein Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung als "nachhaltig gesichert" im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB anzusehen, ist der spätere Wegfall der Einkünfte durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsstelle nicht mehr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurechenbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20. 6. 1997 (46 F 115/97 PKH) wird zurückgewiesen.

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