5 U 12/91•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 U 12/91
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 U 12/91
5 U 12/91Obergericht21.08.1997
Regest
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 12/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-21
Aktenzeichen: 5 U 12/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5U12.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: GKG §§ 12, 73
Leitsätze
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von § 73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung) erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Tenor
In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997 zurückgewiesen.
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