Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 W 57/97

5 W 57/97Obergericht21.08.1997

Regest

Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 57/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-21

Aktenzeichen: 5 W 57/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5W57.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 485

Leitsätze

Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.1997 - 9 OH 7/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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