5 W 57/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 W 57/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-21, 5 W 57/97
5 W 57/97Obergericht21.08.1997
Regest
Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 57/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-21
Aktenzeichen: 5 W 57/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5W57.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO § 485
Leitsätze
Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.1997 - 9 OH 7/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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