16 Wx 137/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-26, 16 Wx 137/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-26, 16 Wx 137/97
16 Wx 137/97Obergericht26.08.1997
Regest
Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 137/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-26
Aktenzeichen: 16 Wx 137/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0826.16WX137.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 68 b Abs. 1, 69 Abs. 1
Leitsätze
Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.05.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 14.04.1997 - 4 T 93/97 - insofern abgeändert, als die Betreuung vorläufig bis zum 07.01.1998 angeordnet wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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