Oberlandesgericht Köln, 1997-08-26, 16 Wx 137/97

16 Wx 137/97Obergericht26.08.1997

Regest

Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 137/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-08-26

Aktenzeichen: 16 Wx 137/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0826.16WX137.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG §§ 68 b Abs. 1, 69 Abs. 1

Leitsätze

Bei der Anordnung der Betreuung ist in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Betreuung darf daher nur für den Zeitraum angeordnet werden, für den sie nach den zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Erkenntnissen unbedingt erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 05.05.1997 wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 14.04.1997 - 4 T 93/97 - insofern abgeändert, als die Betreuung vorläufig bis zum 07.01.1998 angeordnet wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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