16 WX 86/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-27, 16 WX 86/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-27, 16 WX 86/97
16 WX 86/97Obergericht27.08.1997
Regest
Faktische Eigentümergemeinschaft WEG § 10 Bereits durch die Eintragung von Auflassungsvormerkungen für die späteren Wohnungseigentümer und den Einzug der Beteiligten in die Wohnanlage entsteht zwischen den Anwartschaftsberechtigten eine Sachlage, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem rechtlichen Handlungsbedürfnis soweit der echten Eigentümergemeinschaft angenähert ist, daß die Anwendung der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Anwartschaftsberechtigten untereinander bestimmen sich daher nach dem WEG. Hieraus resultierende Ansprüche sind im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 86/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-27
Aktenzeichen: 16 WX 86/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0827.16WX86.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 10; FAKTISCHE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Leitsätze
Faktische Eigentümergemeinschaft
WEG § 10 Bereits durch die Eintragung von Auflassungsvormerkungen für die späteren Wohnungseigentümer und den Einzug der Beteiligten in die Wohnanlage entsteht zwischen den Anwartschaftsberechtigten eine Sachlage, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem rechtlichen Handlungsbedürfnis soweit der echten Eigentümergemeinschaft angenähert ist, daß die Anwendung der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geboten ist. Die Rechte und Pflichten der Anwartschaftsberechtigten untereinander bestimmen sich daher nach dem WEG. Hieraus resultierende Ansprüche sind im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden.
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