Oberlandesgericht Köln, 1997-09-05, 26 WF 96/97

26 WF 96/97Obergericht05.09.1997

Regest

Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 96/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-05

Aktenzeichen: 26 WF 96/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0905.26WF96.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BRAGO §§ 19 V; BGB §§ 196, 198, 201

Leitsätze

Eine nach Aktenlage offensichtlich unbegründete Verjährungseinrede rechtfertigt nicht die Verweisung des Antragstellers vom vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO auf den Prozeßweg.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gummersbach vom 01.07.1997 - 3 F 376/93 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht - Familiengericht - Gummersbach zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

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