Oberlandesgericht Köln, 1997-09-09, 15 U 228/96

15 U 228/96Obergericht09.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 228/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-09

Aktenzeichen: 15 U 228/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0909.15U228.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.10.1996 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 87/95 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuld-ner an die Klägerin 13.590,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.03.1995 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, ab dem 25.11.1992 die Kosten für den Bestand, die Unterhaltung und den Betrieb der unter Ziffer IV.2 der Notarurkunde vom 04.02.1972, Urkunden-Nr.: 352/1972 des Notars Dr. C. in D., angeführten Gemeinschaftsanlagen des Wohnparks A. anteilig entsprechend der auf den dienenden und herrschenden Grundstücken vorhandenen Quadratmeter Wohn- bzw. Gewerbeflächen zu tragen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, rückwirkend ab dem 25.11.1992 mit der Klägerin entsprechend Ziffer IV.2 der Notarurkunde vom 04.02.1972, Urkunden-Nr.: 352/1972 des Notars Dr. C. in D., einen Verwaltervertrag über die Verwaltung der Gemeinschaftsanlagen des Wohnparks A. abzuschließen, in dem die Verwaltung der Gemein-chaftsanlagen und die Bestellung und Abberufung eines Verwalters geregelt sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 53 % der Klägerin und zu 47 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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