Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 11 U 27/97

11 U 27/97Obergericht24.09.1997

Regest

Schließt sich ein Gericht der einhelligen Rechtsprechung als h.M. an, entscheidet aber entgegengesetzt, weil es die h.M. inhaltlich nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, liegt darin ein Verfahrensfehler, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 27/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-24

Aktenzeichen: 11 U 27/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0924.11U27.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: AGBG §§ 9, 11; ZPO § 539

Leitsätze

Schließt sich ein Gericht der einhelligen Rechtsprechung als h.M. an, entscheidet aber entgegengesetzt, weil es die h.M. inhaltlich nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, liegt darin ein Verfahrensfehler, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das am 31.01.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 154/96 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

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