Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 Wx 36/97

16 Wx 36/97Obergericht24.09.1997

Regest

Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 36/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-09-24

Aktenzeichen: 16 Wx 36/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 23, 25

Leitsätze

Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 4. vom 05.02.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.12.1996 - 29 T 267/96 - wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. vom 04.02.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.12.1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. bis 4. und die Beteiligte zu 6. tra-gen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen wei-teren Beschwerde je zur Hälfte. Eine Erstattung der außer-gerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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