16 WX 36/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 WX 36/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 WX 36/97
16 WX 36/97Obergericht24.09.1997
Regest
Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 36/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-24
Aktenzeichen: 16 WX 36/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 23, 25; BLOCKSTIMMRECHT; GROßE WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGEN
Leitsätze
Blockstimmrecht in großen Wohnungseigentumsanlagen
WEG §§ 23, 25 Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.
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