Oberlandesgericht Köln, 1997-09-26, 6 U 76/97

6 U 76/97Obergericht26.09.1997

Regest

1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung eines Teppichhändlers ,... Der Teppich-Hoflieferant seit 1875" zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen. 2. Erkennt ein Wettbewerber aufgrund ihm vorliegender Handelsregisterauszüge zu einem Konkurrenzunternehmen, daß ein werblich herausgestelltes Gründungsjahr erheblichen Zweifeln begegnet und wartet er mit der Einreichung seines auf Unterlassung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne zügige Vornahme konkreter Recherchen ca. 6 Wochen zu, ist die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 76/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-26

Aktenzeichen: 6 U 76/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U76.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 25

Leitsätze

  1. Ein Wettbewerber ist nicht gehalten, jede ihm bekanntgewordene Wettbewerbshandlung von Konkurrenten alsbald zu prüfen und zu beanstanden, um sich die Möglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten. Etwas anderes gilt aber, wenn eine Werbeaussage schon für sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls Anlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit (ihrem Wahrheitsgehalt) gibt. Die werbliche Behauptung eines Teppichhändlers ,... Der Teppich-Hoflieferant seit 1875" zählt - auch unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten - als solche nicht zu derartigen Werbeaussagen.
  2. Erkennt ein Wettbewerber aufgrund ihm vorliegender Handelsregisterauszüge zu einem Konkurrenzunternehmen, daß ein werblich herausgestelltes Gründungsjahr erheblichen Zweifeln begegnet und wartet er mit der Einreichung seines auf Unterlassung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne zügige Vornahme konkreter Recherchen ca. 6 Wochen zu, ist die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 14. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts A. - 43 0 8/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

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