19 W 39/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-29, 19 W 39/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-29, 19 W 39/97
19 W 39/97Obergericht29.09.1997
Regest
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-29
Aktenzeichen: 19 W 39/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0929.19W39.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 769, 793
Leitsätze
Die Entscheidung über einen Antrag nach § 769 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist greifbar gesetzwidrig, wenn sie ohne eine Begründung ergeht, der zu entnehmen wäre, ob das Gericht seinen Ermessensspielraum gesehen hat und welche Ermessenserwägungen ggf. für seine Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, maßgeblich gewesen sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 25. Juli 1997 - 20 0 390/97 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung an das Landgericht zurückverwiesen, welches auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.