Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 26 WF 110/97

26 WF 110/97Obergericht01.10.1997

Regest

Im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 110/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-01

Aktenzeichen: 26 WF 110/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1001.26WF110.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 269 ABS. 3 S. 3; BRAGO § 130

Leitsätze

Im Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 14. August 1997 - 12 F 88/96 - dahin abgeändert, daß der Kostenantrag des Beschwerdegegners abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

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