27 U 36/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-08, 27 U 36/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-08, 27 U 36/97
27 U 36/97Obergericht08.10.1997
Regest
Rechtsmittelfrist bei Versäumnisurteil Rechtsmittelfrist, Versäumnisurteil, Zustellung ZPO §§ 339, 340 Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 36/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-08
Aktenzeichen: 27 U 36/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1008.27U36.97.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 339, 340; RECHTSMITTELFRIST; VERSÄUMNISURTEIL; ZUSTELLUNG
Leitsätze
Rechtsmittelfrist bei Versäumnisurteil Rechtsmittelfrist, Versäumnisurteil, Zustellung
ZPO §§ 339, 340 Der Lauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil wird durch das Unterbleiben der in § 340 Abs. 3 S. 4 ZPO vorgesehenen Belehrung nicht berührt. Durch die Wiederholung einer (wirksamen) Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt keine neue Rechtsmittelfrist. Das gilt auch für die Einspruchsfrist des § 339 ZPO.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.