Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 9 U 167/96

9 U 167/96Obergericht21.10.1997

Regest

Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Falle des Diebstahls, wonach er nur die Anzeichen beweisen muß, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt, kommt ihm nicht alleine zugute. Auch der Versicherer muß nicht den vollen Gegenbeweis führen, daß ein Diebstahl vorgetäuscht wurde, sondern er muß lediglich Tatsachen darlegen und beweisen, die die Vortäuschung nahelegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 167/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-21

Aktenzeichen: 9 U 167/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1021.9U167.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 12

Leitsätze

Die Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer im Falle des Diebstahls, wonach er nur die Anzeichen beweisen muß, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt, kommt ihm nicht alleine zugute. Auch der Versicherer muß nicht den vollen Gegenbeweis führen, daß ein Diebstahl vorgetäuscht wurde, sondern er muß lediglich Tatsachen darlegen und beweisen, die die Vortäuschung nahelegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.1996 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 255/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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