9 U 376/94•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 9 U 376/94
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 9 U 376/94
9 U 376/94Obergericht21.10.1997
Regest
Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 376/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-10-21
Aktenzeichen: 9 U 376/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1021.9U376.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 6 III; AKB §§ 7 V, I, StGB § 192
Leitsätze
Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.1994 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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