Oberlandesgericht Köln, 1997-10-21, 9 U 376/94

9 U 376/94Obergericht21.10.1997

Regest

Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 376/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-21

Aktenzeichen: 9 U 376/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1021.9U376.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 III; AKB §§ 7 V, I, StGB § 192

Leitsätze

Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.07.1994 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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