16 WX 238/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-27, 16 WX 238/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-27, 16 WX 238/97
16 WX 238/97Obergericht27.10.1997
Regest
Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den Vormund BGB §§ 1835, 1836 Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 238/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-27
Aktenzeichen: 16 WX 238/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1027.16WX238.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1835, 1836
Leitsätze
Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den Vormund
BGB §§ 1835, 1836 Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.
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