Oberlandesgericht Köln, 1997-10-27, 16 WX 238/97

16 WX 238/97Obergericht27.10.1997

Regest

Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den Vormund BGB §§ 1835, 1836 Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 238/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-10-27

Aktenzeichen: 16 WX 238/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1027.16WX238.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1835, 1836

Leitsätze

Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den Vormund

BGB §§ 1835, 1836 Das Vormundschaftsgericht ist nur berufen, die Vergütung des Vormunds festzusetzen, während er ihm zustehenden Aufwendungsersatz, soweit das Mündel dessen Berechtigung bestreitet, beim Prozeßgericht einklagen muß. Aufwendungen können auch Dienste sein, die der Vormund im Rahmen seines Berufs für das Mündel leistet.

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